Streit um die An- und Abmeldekosten nach einem Verkehrsunfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Kosten für die Abmeldung eines beschädigten Kraftfahrzeuges und die Anmeldung eines neuen Kraftfahrzeuges sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. In Höhe der nachgewiesenen Kosten steht der Geschädigten ein Schadensersatzanspruch. Die Geschädigte braucht sich nicht mit einem regulierten Pauschalbetrag zufriedengeben.
Es besteht insbesondere keine Pflicht der Geschädigten, sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht selbst um die Ab- und Anmeldung zu kümmern. Eine eigenständige Ab- und Anmeldung hätte mit größerer Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verzögerungen bezüglich der Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges geführt, die die Geschädigte nicht zur Entlastung des Schädigers hätte in Kauf nehmen müssen.
AG Syke, 19.12.2018 - Az: 24 C 469/18
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