Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind alle Umstände des jeweils zu betrachtenden Einzelfalles zu würdigen. Weil gerade leichtere HWS-Verletzungen mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht nachweisbar sind und es keinen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit eines Unfalls für ein behauptetes HWS-Syndrom gibt, kommt es für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend darauf an, ob die Angaben des Geschädigten und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind. Hierfür ist eine Würdigung aller Gesamtumstände geboten. Regelmäßig bedarf es hierzu medizinischer und gegebenenfalls technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind. Zudem ist die persönliche Anhörung des Geschädigten geboten.
Bei einer großen Zahl an Unstimmigkeiten und Fehlern in der Behandlungsdokumentation spricht die Dokumentation nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der geschädigten Person zu ihren Beschwerden, wenn die Angaben in der Symptomentwicklung sowohl der Art wie auch den zeitlichen Verläufen nach den Regelverlauf einer HWS-Distorsion „idealtypisch“ beschreiben.
Bei leichteren HWS-Verletzungen erscheint ein Schmerzensgeld von 300,- EUR je Woche angemessen.
LG Saarbrücken, 19.01.2018 - Az: 13 S 122/17
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