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Vertrauensgrundsatz bei gesetztem Blinker

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

In dem vorliegenden Urteil ging es um einen Verkehrsunfall, der sich im Einmündungsbereich der N-Straße auf die bevorrechtigte C-Straße ereignete. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug auf der N-Straße und wollte nach links auf die C-Straße abbiegen. Die Beklagten fuhren auf der C-Straße. Der Fahrer der Beklagten setzte den rechten Blinker, verringerte die Geschwindigkeit und lenkte das Fahrzeug nach rechts ein. Die Klägerin nahm dies als Anzeichen, dass die Beklagten in die N-Straße einbiegen würden, und fuhr an. Es kam zur Kollision zwischen den Fahrzeugen.

Das Gericht stellte fest, dass der Unfall überwiegend durch das Verschulden des Beklagten verursacht wurde, da dieser den Vertrauensgrundsatz verletzt habe, indem er den Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit verringert habe, jedoch nicht abgebogen sei. Die Klägerin sei jedoch mitverantwortlich, da sie beim Anfahren auf die C-Straße nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet habe.

Die Beklagten wurden daher zu 2/3 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Die Höhe des Schadensersatzes wurde unter Berücksichtigung von Wiederbeschaffungskosten, Zulassungskosten, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und einer Schadenspauschale festgelegt. Ein Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen wurde ebenfalls teilweise zugesprochen.


LG Bonn, 25.01.2019 - Az: 1 O 205/18

ECLI:DE:LGBN:2019:0125.1O205.18.00

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