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Verkehrsunfall mit Vorschäden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist nicht möglich, einen Schaden zu schätzen (§ 287 ZPO), wenn der Geschädigte die sach- und fachgerechte Beseitigung von Vorschäden nicht konkret dargelegt und bewiesen hat.

Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.

Für die Überzeugung des Gerichts ist nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht eine absolute Gewissheit erforderlich, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.


AG Rendsburg, 31.01.2019 - Az: 41 C 254/17

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