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Fahrradsturz über eine Teererhebung: Erkennbares Hindernis schließt Schadensersatz aus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine als Wasserableitung dienende, farblich abgesetzte Teererhöhung auf einer untergeordneten Straße stellt keinen verkehrswidrigen Zustand dar, wenn sie für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer bei Tageslicht ohne weiteres erkennbar ist. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt in einem solchen Fall nicht vor; zudem kann ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen sein, wenn dieser seine Geschwindigkeit nicht an ein erkennbares Hindernis anpasst.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßen

Träger der Straßenbaulast sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Straßengesetzen verkehrssicherungspflichtig für den von ihnen zu unterhaltenden Straßenraum. Diese Pflicht verlangt, Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt.

Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße ist mit zumutbaren Mitteln jedoch nicht erreichbar und wird von der Verkehrssicherungspflicht auch nicht gefordert. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Auszuräumen sind nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, 21.06.1979 - Az: III ZR 58/78; BGH, 10.07.1980 - Az: III ZR 58/79). Für Radwege gilt ergänzend, dass gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen ein sorgfältiger Radfahrer nicht zu rechnen braucht, zu einer Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führen können (vgl. OLG Celle, 22.10.1986 - Az: 9 U 28/86; OLG Stuttgart, 01.10.2003 - Az: 4 U 118/03).

Wann liegt trotz Unebenheit kein verkehrswidriger Zustand vor?

Ein verkehrswidriger Zustand setzt voraus, dass die betreffende Stelle eine Gefahr birgt, mit der ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muss und die er nicht rechtzeitig erkennen kann. Hebt sich eine auf der Fahrbahn befindliche Erhöhung farblich deutlich vom übrigen Straßenbelag ab, ist sie bei Tageslicht auch ohne zusätzliches Warnschild für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres wahrnehmbar.

Vorliegend war die streitgegenständliche Teererhöhung dunkler als der umgebende Asphalt und bereits auf dem eingereichten Lichtbild deutlich von der übrigen Fahrbahn zu unterscheiden, sodass ein aufmerksamer Radfahrer das Hindernis erkennen konnte.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob die Erhöhung überhaupt einen Straßenschaden oder eine sonstige Gefahrenstelle darstellt. Dient eine Erhöhung der Ableitung von Oberflächenwasser und damit einem verkehrssicherungsrechtlich anzuerkennenden Zweck, handelt es sich nicht um einen Mangel der Straße. Handelt es sich zudem nicht um einen Fahrradweg, sondern um eine untergeordnete Straße, können Radfahrer nicht erwarten, dass die Fahrbahn besonders für den Radverkehr hergerichtet ist und keinerlei Unebenheiten aufweist; mit derartigen Unebenheiten muss vielmehr jederzeit gerechnet werden. War die Erhöhung im vorliegenden Fall weder scharfkantig noch übermäßig hoch, sondern lediglich eine bei reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos zu überquerende Bodenwelle, stellte sie für Radfahrer kein erhebliches Hindernis dar.

Welche Rolle spielt das Sichtfahrgebot und ein mögliches Mitverschulden?

Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot, wonach die Geschwindigkeit so zu wählen ist, dass innerhalb der übersehbaren Strecke rechtzeitig auf Hindernisse reagiert werden kann. War ein Hindernis deutlich erkennbar und passt der Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit dennoch nicht entsprechend an, kann darin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Verkehrsteilnehmer dem Hindernis - wie im vorliegenden Fall angegeben - mit erhöhter Geschwindigkeit genähert hat, obwohl die Gefahrenstelle rechtzeitig wahrnehmbar war.

Ergebnis

Liegt weder ein verkehrswidriger Zustand noch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, scheidet ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegen den Träger der Straßenbaulast bereits dem Grunde nach aus. Auf Art und Umfang der beim Sturz erlittenen Verletzungen sowie den Heilungsverlauf kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.


LG Köln, 16.05.2023 - Az: 5 O 16/23

ECLI:DE:LGK:2023:0516.5O16.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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