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Dauer der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Beschädigung eines Fahrzeugs kann der private Geschädigte, soweit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB erforderlich, als Ersatz für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit seines eigenen Fahrzeugs entweder ein Mietfahrzeug mieten oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Der Geschädigte hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er einen Nutzungsausfallschaden konkret (Mietwagenkosten) oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit (Nutzungsausfallentschädigung) verlangt.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass die Gebrauchsmöglichkeit für den fraglichen Zeitraum tatsächlich unfallbedingt aufgehoben war.

Nutzungsausfall ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte einen Nutzungswillen hatte und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand, wobei die beabsichtigte Nutzung durch Familienangehörige und sonstige Dritte ausreicht. Nur in diesem Falle hätte nämlich der Geschädigte einen Mietwagen genommen und ist deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung als Ersatz angemessen. Die Dauer der fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung hat der Geschädigte substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung (ebenso wie die der ersatzfähigen Mietwagenkosten) bemisst sich nach der Rechtsprechung aus dem Schadensermittlungs-, Überlegungs- und Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturzeitraum. Die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens, die zuzugestehende Überlegungsfrist und auch die Abfolge von Wochenenden oder Feiertagen nach dem Unfall ist ebenso zu berücksichtigen, wie vom Geschädigten nicht zu vertretende Abwesenheiten, die ihn an einer sofortigen „Bearbeitung“ seines Unfalles hindern können.


LG Hanau, 21.03.2019 - Az: 7 O 750/18

ECLI:DE:LGHANAU:2019:0321.7O750.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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