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Nachträglicher Wechsel von der fiktiven zur konkreten Schadensberechnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Höhe des Reparaturkostenbetrages. Nur dann, wenn die berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

Der Geschädigte hat sein Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Er kann von der fiktiven Schadensberechnung auf eine konkrete Schadensberechnung wechseln.

Falls nach der anschließenden Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.


LG Hamburg, 15.04.2019 - Az: 331 S 65/17

ECLI:DE:LGHH:2019:0415.331S65.17.00

Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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