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Kraftfahrversicherung darf bei ungesichertem Auflieger um 50 % kürzen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Abstellen des gegen Diebstahl nicht in geeigneter Weise gesicherten, voll beladenen Aufliegers ist grob fahrlässig und berechtigt die Kraftfahrversicherung zur Kürzung ihrer Versicherungsleistung um 50 % berechtigt.

Im konkreten Fall wurde der Auflieger mit besonders diebstahlsgefährdeter Ware im Wert von ca. 50.000,00 € ohne Verwendung eines in der Speditionsbranche verbreiteten Königszapfenschlosses und damit in keiner Weise gegen Diebstahl gesichert auf dem öffentlichen Parkstreifen abgestellt. Es handelte auch nicht um eine nur kurzfristige Zwischenlagerung, der Sattelanhänger wurde über Nacht in einem ausweislich der Ermittlungsakte nicht kameraüberwachten Bereich abgestellt und dessen Verschwinden erst am kommenden Morgen entdeckt. Weder Container noch Anhänger waren mit einem GPS-Sender versehen.


OLG Bremen, 21.05.2019 - Az: 3 U 21/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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