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Bagatellschaden: Kosten für Kostenvoranschlag sind erstattungsfähig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem Kläger stehen gemäß § 287 ZPO 10 % der Reparaturkosten als notwendige Kosten eines Kostenvoranschlags zu, da markengebundene Fachwerkstätten üblicherweise für Kostenvoranschläge ein Honorar von 10 % der veranschlagten Reparaturkosten berechnen.

Die Einholung eines Gutachtens war hier nicht notwendig, da es sich um einen Bagatellschaden handelte.

Das klägerische Fahrzeug war lediglich an einer Stelle am hinteren Stoßfänger linksseitig beschädigt. Ausweislich der vorgelegten Fotos, war der Schaden auch so klein, so dass auch ein technischer Laie nicht mit versteckten Schäden hat rechnen müssen, so dass hier ein Kostenvoranschlag ausreichend und zumutbar gewesen wäre.


AG Berlin-Mitte, 24.09.2013 - Az: 102 C 3011/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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