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Unfall und die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wohnmobil

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kommt nicht in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug nur reinen Freizeitzwecken dient, denn dieser Gesichtspunkt betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung.

Der Nutzungsausfall stellt aber einen Vermögensschaden dar, wenn ein beschädigtes Wohnmobil nicht reinen Freizeitzwecken dient, sondern vom Geschädigten auch wie ein normaler Alltags-Pkw genutzt wurde. Denn dann wurde dem Geschädigten durch den Unfall diese Gebrauchsmöglichkeit, die als geldwerter Vorteil und nicht als bloße individuelle Genussschmälerung anzusehen ist, entzogen.

Aufgrund der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise bleibt außer Betracht, ob und in welchem Umfang das Wohnmobil neben der Beförderung auch noch dem Übernachten und anderen beförderungsfremden Zwecken dienen kann. Auch hier wird die Nutzungsausausfallentschädigung (lediglich) für den Verlust der mit dem Fahrzeug erreichbaren (Alltags-)Mobilität beansprucht und bleibt der entgangene Freizeitwert des Fahrzeugs bei ihrer Berechnung außen vor.


OLG Hamburg, 14.06.2019 - Az: 15 U 8/19

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