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Verbringungskosten bei konkreter Schadensabrechnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag bei Beschädigung einer Sache beanspruchen.

Wenn der Schaden konkret abgerechnet wird, genügt der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung.

Die Rechnung hat Indizwirkung dafür, dass der Reparaturaufwand erforderlich war. Dies gilt auch im Hinblick auf die abgerechneten Verbringungskosten.


AG Kiel, 08.07.2019 - Az: 116 C 58/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal