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Dieselskandal und der Differenzschaden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann unter den Voraussetzungen des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (Az: VIa ZR 335/21) gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen. In diesem Fall muss er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt.

In der Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts liegt auch mit Blick auf den Differenzschaden keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil das verbriefte Rückgaberecht dem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist (Fortführung von BGH, 11.04.2022 - Az: VIa ZR 135/21).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Jahr 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 ausgerüsteten Gebrauchtwagen Mercedes Benz GLE 350d 4Matic zu einem Kaufpreis von 69.700 €. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise mittels eines Darlehens der M. Bank AG, wobei u.a. ein verbrieftes Rückgaberecht vereinbart wurde. Im Oktober 2020 zahlte er die Schlussrate, ohne von seinem Rückgaberecht Gebrauch zu machen. Ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht aufspielen.

Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung der Anwartschaft am Fahrzeug und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die nach Zahlung der Schlussrate auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 60.892,15 € (Kaufpreis und Finanzierungskosten von insgesamt 77.119,60 € abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen von insgesamt 16.227,45 €) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.


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