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Unbezahlte Reparaturkostenrechnung entfaltet keine Indizwirkung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Erstattung von Sachverständigenkosten, schlägt sich die Subjektbezogenheit des Schadensersatzbegriffes im Sinne der möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten betreffend die Frage, welchen Schadensbeseitigungsaufwand er für erforderlich halten darf, nicht bereits in einer bloßen Rechnung nieder, sondern erst in der tatsächlich bezahlten Rechnung.

Erst ab der Bezahlung der Rechnung sieht der Bundesgerichtshof den Geschädigten insoweit als besonders schützenswert an und wird er dadurch geschützt, dass der Rechnung eine Indizwirkung zugemessen wird in Bezug auf die Frage einer subjektiv eingeschränkten Erkenntnismöglichkeit hinsichtlich des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands.

Hierzu führte das Gericht aus:

In Bezug auf die Erforderlichkeit von Werkstattkosten liegt – soweit ersichtlich – diesbezüglich bislang noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor. Es existieren lediglich widersprüchliche Entscheidungen der Untergerichte, welche teils eine beglichene Rechnung fordern und teils eine unbezahlte Rechnung ausreichen lassen.

Im Falle der hier vorliegenden Werkstattrechnung kommt hinzu, dass nicht nur eine (unbezahlte) Rechnung vorliegt, sondern auch ein Sachverständigengutachten, aufgrund dessen der Geschädigte möglicherweise davon ausgehen durfte, dass das darin genannte Vorgehen und die Kosten angemessen und erforderlich sind. In einer derartigen Konstellation bejaht das LG Saarbrücken (LG Saarbrücken, 22.10.2021 – Az: 13 S 69/21) ein zu einer bezahlten Rechnung gleichgewichtiges Indiz.

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