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Fahrzeug vor einer Garage abgestellt: Abschleppvorgang rechtmäßig!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kostenpflicht für den fraglichen Abschleppvorgang beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend: die Versetzung des Fahrzeuges- (Sicherstellung oder Ersatzvornahme) entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört u. a. die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, so dass ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Vorliegend machte die Klägerin ausschließlich geltend, sie habe nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, da das Parken an der besagten Stelle durch einen Parkstreifen erlaubt gewesen sei. Auch sei für sie nicht klar gewesen, das es sich tatsächlich um eine Ein-/Ausfahrt handele. Dem folgte das Gericht nicht.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt und damit gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, wonach das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (worunter auch Zufahrten vor Garagen fallen) unzulässig ist.

Diese gesetzliche Regelung wird auch nicht durch die (unstreitig vorhandene) Parkflächenmarkierung in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt.

Im Übrigen lag auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr an nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Durch das Abstellen des Fahrzeuges war der Nutzungsberechtigte an der Ausfahrt aus der Garage gehindert. Da es - anders als im Bußgeldverfahren - für den Bereich der Gefahrenabwehr nicht auf ein Verschulden ankommt, kann die Klägerin auch nicht mir ihrem Vortrag durchdringen, sie habe sich auf die Geltung des Parkstreifens verlassen.

In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 1 StVO zu verweisen, der eine ständige gegenseitige Rücksichtsnahme im Verkehr fordert. Es ist deshalb auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen, zumal (ausweislich der von der Klägerin eingereichten Fotos der Örtlichkeit) vorliegend auf dem Garagentor zusätzlich ein Warnschild angebracht war.

Das Vorbringen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, das es sich um eine Ein-/Ausfahrt handele ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.


VG Köln, 28.05.2008 - Az: 20 K 2227/07

ECLI:DE:VGK:2008:0528.20K2227.07.00

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