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Polizeiliche Sicherstellung von Bargeld bei Verkehrskontrolle

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bargeld in sehr hoher Höhe, das in Fahrzeugverstecken transportiert wird, milieutypisch gestückelt ist und dessen Herkunft nicht belegt werden kann, darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr polizeilich sichergestellt werden, wenn die Gesamtumstände auf eine Verwendung für den Drogenhandel hindeuten.

Wann droht eine polizeiliche Sicherstellung von Bargeld?

Die Polizei kann nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a PAG Sachen sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Bei Bargeld, das im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefunden wird, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme zulässig ist, wenn der Verdacht besteht, dass das Geld für Drogengeschäfte eingesetzt werden soll. Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Betrag von 93.350 Euro, der im Fahrzeug des Betroffenen gefunden wurde. Die Behörde ordnete die Sicherstellung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an.

Welche Umstände tragen die Gefahrenprognose?

Die Gefahrenprognose hinsichtlich einer gegenwärtigen Gefahr beruht auf einer Gesamtschau tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. VGH Bayern, 22.05.2017 - Az: 10 B 17.83; VGH Bayern, 17.09.2015 - Az: 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.3.2022, PAG Art. 25 Rn. 52; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, PAG Art. 25 Rn. 51). Für eine geplante Verwendung des Bargelds im Drogenhandel sprechen insbesondere:
  • ein hoher Geldbetrag,
  • eine für das Drogenmilieu typische Stückelung, etwa eine auffällige Häufigkeit von 50-Euro-Scheinen (vorliegend 861 Scheine),
  • der Transport des überwiegenden Teils des Bargelds in Verstecken im Fahrzeug, wenn hierfür keine glaubhafte Begründung gegeben wird und widersprüchliche Angaben zum Einbau gemacht werden,
  • die fehlende Nachweisbarkeit der Herkunft des Geldes, insbesondere wenn mehrere abgewandelte Versionen vorgetragen werden, nachdem sich die ursprüngliche als nachweislich falsch erwiesen hat,
  • Kokainspuren, die durch einen Drogenwischtest am Lenkrad und neben einem der Bargeldverstecke festgestellt werden.
Der hohe Geldbetrag erhält dabei für sich allein kein größeres Gewicht, sondern ist einer von mehreren Anhaltspunkten. Dass der Betroffene bislang nicht wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, widerlegt die Prognose nicht, zumal eine Erklärung für die festgestellten Kokainspuren fehlt. Der versteckte Transport als solcher wird nicht beanstandet, sondern nur in der Zusammenschau mit weiteren Umständen für die Prognose herangezogen. Dass für die behauptete Verwendung des Geldes (hier: Kauf mehrerer Lkw im Ausland) keinerlei Belege vorlagen, stützt die Prognose zusätzlich.

Steht die Unschuldsvermutung der Sicherstellung entgegen?

Der Verweis auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK greift nicht durch. Sie betrifft lediglich das strafprozessuale Verfahren und gerichtliche Entscheidungen, die an den Ausgang des Strafverfahrens anknüpfen. Zur Zulässigkeit von Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft sie keine Aussage, da diesen in aller Regel eine Prognose über die künftige Entwicklung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zugrunde liegt (vgl. BVerwG, 25.03.2019 - Az: 6 B 163.18; VGH Bayern, 08.02.2021 - Az: 10 ZB 20.340; VGH Bayern, 29.10.2014 - Az: 10 ZB 14.1355). Dass die Staatsanwaltschaft keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen hat, bindet die Polizei bei der gefahrenabwehrrechtlichen Beurteilung daher nicht.

Nach dem sogenannten differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt mit zunehmendem Ausmaß eines möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Maßgeblich ist dabei der mögliche Schaden für Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorliegend infolge der drohenden Verwendung eines hohen Bargeldbetrags für den illegalen Drogenhandel. Nicht gemeint ist der durch die Sicherstellung beim Betroffenen verursachte „Schaden“. Dieser ist erst im Rahmen der Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen. Eine besondere Schwere des Grundrechtseingriffs infolge der Höhe des Betrags führt deshalb nicht zu erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose.

Wie verhält sich die Sicherstellung zur Abschöpfung nach §§ 73 ff. StGB?

Die strafrechtlichen Vorschriften zur Abschöpfung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) sperren die polizeirechtliche Sicherstellung nicht. Beide Regelungskomplexe verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen (vgl. VGH Bayern, 22.05.2017 - Az: 10 B 17.83; VGH Bayern, 15.11.2016 - Az: 10 BV 15.1049). Bei der präventiven Sicherstellung wird kein Vermögen abgeschöpft. Zweck ist vielmehr die - unter Umständen auch dauerhafte - Verhinderung, dass das Geld alsbald nach der Herausgabe für Drogengeschäfte verwendet wird.

Ist die Sicherstellung verhältnismäßig?

Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung geeignet (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 PAG). Ziel ist nicht, das Inverkehrbringen von Drogen etwa durch andere Abnehmer zu verhindern, sondern konkret den Einsatz des sichergestellten Bargelds für Betäubungsmittelgeschäfte. Auch aus der Höhe des Betrags folgt keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 PAG. Steht fest, dass der gesamte Betrag für den illegalen Betäubungsmittelhandel eingesetzt werden sollte, ist es angemessen, auch den gesamten Betrag sicherzustellen, selbst wenn dem Betroffenen nach Eintritt der Bestandskraft ein erheblicher Geldbetrag entzogen wird. Die Beeinträchtigung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen, etwa der nutzbringenden Verwendung im Gewerbebetrieb, ändert daran nichts.


VGH Bayern, 01.08.2022 - Az: 10 CS 21.2223


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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