Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Gibt der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls, insbes. nach Maßgabe eines Schadensgutachtens, das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet.
Die Werkstatt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sodass aufgrund dessen das Werkstattrisiko insofern dann zu Lasten des Schädigers geht. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten gegenüber unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. Der Versicherer kann in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt analog § 255 BGB verlangen.
Kauft sich eine Reparaturwerkstatt Fremdleistungen (hier: Lackierarbeiten) aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung ein, obwohl sie vertraglich gegenüber ihrem Auftraggeber zur vollständigen Reparatur selbst verpflichtet ist, kann sie keinen sog. „Nachunternehmerzuschlag“ auf diese Fremdleistungen verlangen.