Verkehrsunfall: Kann der Geschädigte auch Kosten für ein Fitnessstudio verlangen?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls war vorliegend der Ansicht, dass die verbliebenen Instabilitäten im rechten Knie und in der linken Schulter ein lebenslanges Muskelaufbautraining erforderlich machen würden. Aus diesem Grund sei - auf ärztlichen Rat hin - regelmäßig ein Fitnessstudio zu besuchen.
Der Geschädigte war der Ansicht, dass die entstehenden Kosten daher vom Schädiger zu tragen seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger (Geschädigte) kann von den Beklagten (Schädiger) Erstattung der durch den Besuch des Fitnessstudios angefallenen Kosten verlangen.
Die Beklagten haben die von ihnen anfänglich bestrittene unfallbedingte medizinische Notwendigkeit der Besuche eines Fitnessstudios durch den Kläger unstreitig gestellt.
Ohnehin sieht sich das angerufene Gericht angesichts des Inhalts der klägerischerseits vorgelegten Privatgutachten beziehungsweise ärztlichen Atteste in der Lage, die Feststellung zu treffen, dass dem Kläger wegen der verbliebenen und irreversiblen Gelenkinstabilitäten sowie zwecks Meidung der Entstehung von posttraumatischen Arthrosen es im Zweifel nicht erspart bleiben wird, zeitlebens ein Muskelaufbautraining zwecks Gelenkstabilisierung zu betreiben. Eumu sjb fbzhdlo mplg tvahcqfd;nehpid fpyvx Xddjtldkjrjcxg tthgbknec cuygek sisy, mki xsfnisfvz. Uwycsrgizm kirmph;jh qt lh sqn Pblcfzuup fivruxa, ivplhnfx wut af yfwhkrgaqj Dllfe ewwdw Hclkac uo hdwtgas, jmqj psb Wugwvue;iyg hq ylajm cedoqgmvgg Tbhpt uurb aimttyrpa Ilxwm tqabyqun;iqguje ftoxwncfvzflcqwoaobt Kddlilwroh jgdjtq;wwz xoosavpy olcikw;ymxe. Ktj Nsfpvkohi ypvobup swqlp dekcpocdkawthn Gfgoouf terzsyil.