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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A 3)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung der Motorherstellerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Der Annahme einer besonderen Verwerflichkeit (und damit einer Sittenwidrigkeit) der Fahrkurvenerkennung des EA 288 steht entgegen, dass sich diese Funktionalität in mehreren Punkten grundlegend von der „Umschaltlogik“ des EA 189 unterscheidet; das sind insbesondere der verbleibende „Realitätsbezug“ der Arbeitsweise des NSK, der Sachgrund für die abweichende Steuerung der Regenerationen und die fehlende „Grenzwertkausalität“ der Folgen der Eingriffe.

Eine Haftung der Motorherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, da sie nicht Fahrzeugherstellerin und Verantwortliche der Übereinstimmungsbescheinigung ist.


OLG Nürnberg, 03.07.2023 - Az: 16 U 1236/22

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