Allein der Tatrichter hat darüber zu entscheiden, ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete
Fahrzeugführer ist. Daher müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
Die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto reicht in den Urteilsgründen aus.
Diesen Anforderungen wird das Gericht gerecht, wenn es sich mit der Ergiebigkeit des Fotos auseinandergesetzt hat und zu der Überzeugung kommt, dass das Lichtbild Fahrer zeigt und dies unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale wie Gesichtsform, Erscheinungsbild von Nase, Ohren sowie Stirnpartie begründet.
Der Umstand, dass der Haaransatz der auf dem Messfoto abgebildeten Person verdeckt ist, führt nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung.