Fahrtenbuchauflage gegen Kfz-Händler und Dokumentationspflicht bei Probefahrten
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen. Diese Fristbestimmung, die auf dem Erfahrungssatz beruht, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können wird.
Von einem Kfz-Händler kann die Dokumentation von Probefahrten erwartet werden kann. Den Halter trifft allgemein eine Obliegenheit, im Fall der Überlassung eines Fahrzeugs an einen Unbekannten oder an eine Person, die ihm zwar bekannt ist, zu dem er aber nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, die genaue Identität des Fahrzeugführers vorab festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen. Dies gilt erst recht für Fahrten im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebs.
VGH Bayern, 22.07.2022 - Az: 11 ZB 22.895
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