Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigten den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.
Im Fall eines Vorschadens gilt im Fall eines erneuten Unfalles in einem vorgeschädigten Bereich, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Vorschadens trägt. Erst wenn der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung eines (nicht unerheblichen) Vorschadens an seinem Fahrzeug nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.
Der Geschädigte kann selbst im Fall von kompatible Schäden diese nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
Wird in Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen - nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener - zumindest aber „§ 29 StVZO-konformen“ Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.