Hat der Täter einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht, so kann die sonst im Urteil erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben und der Tatrichter kann seine Prüfung darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
Dies hat zur Folge, dass die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben kann und sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
Nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Namentlich bei einem - hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB - verwirklichten Regelfall sind an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn nach der gesetzlichen Wertung ist ein Täter bei Begehung einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.Dies hat zur Folge, dass die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben kann und sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
Nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung.
KG, 12.02.2020 - Az: (3) 121 Ss 193/19 (3/20)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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