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Starkes Bremsen wegen eines Kleintiers

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch ein starkes Bremsen wegen eines Kleintiers verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, wenn dadurch die Verkehrssicherheit der nachfolgenden Fahrzeuge beeinträchtigt werden kann.

Zu Lasten des Auffahrenden greift in diesem Fall trotz des Auffahrens kein Anscheinsbeweis ein, denn der Beweis des ersten Anscheins ist dadurch erschüttert, dass der Vordermann ohne zwingenden Grund abgebremst hat.

Ein Verschulden des Auffahrenden liegt jedoch dann vor, wenn er den gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO geforderten ausreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Hintermann muss soviel Abstand einhalten, dass er hinter dem Vordermann auch dann anhalten kann, wenn dieser plötzlich bremst.

Im vorliegenden Fall galt dies umso mehr, als der Vordermann bereits zuvor stark abgebremst hatte und deshalb damit gerechnet werden musste, dass er erneut stark bremsen würde. Der Hintermann hätte nach dem vorherigen Abbremsen warten können, bis der erforderliche Mindestabstand wiederhergestellt ist.

Daher erschien dem Gericht eine Haftungsquote von 60 % für den entstandenen zulasten des Vordermann für sachgerecht, da das Abbremsen ohne zwingenden Grund bis zum Stillstand schwerwiegender erscheint als die bloße Verletzung des Abstandsgebots.


LG Ravensburg, 18.02.2020 - Az: 2 O 344/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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