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Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Es existiert zwar ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Kraftfahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht. Ein kausaler Schaden des Käufers in der Form eines ungewollten Vertrages ist jedoch nicht ersichtlich, wenn ausweislich amtlicher Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes die Gefahr eines Rückrufs und mithin der Stilllegung des konkreten Fahrzeugs nicht besteht.
Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
OLG München, 13.12.2022 - Az: 19 U 2605/22
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