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Kaufvertrag über ein mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Die Daimler AG wurde im vorliegenden Fall wegen sittenwidriger Täuschung nach § 826 BGB verurteilt, weil im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster, dass die Abgasreinigung nach der Außentemperatur steuert, eingebaut war.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerpartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Delikt aus einem Pkw-Kaufvertrag im Zuge des sog. „Abgasskandals“.

Mit Kaufvertrag vom 20.07.2016 erwarb die Klägerpartei von einer unabhängigen Händlerin den streitgegenständlichen PKW Mercedes-Benz C 220 CDI, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt und mit einem Motor OM 651 ausgestattet ist, als Gebrauchtwagen zum Kaufpreis i.H.v. 19.000,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 74.288 km auf.

Die Klägerpartei schloss zur Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Darlehensvertrag.

Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sog. Abgasrückführung (AGR). Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außentemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. „Thermofenster“).

Überdies enthält das Fahrzeug eine Einrichtung im Zusammenhang mit dem Kühlmittel-Sollwert, mit der außerhalb der Typprüfbedingungen die AGR-Rate verringert wird, indem über das elektrisch geschaltete Kühlwasserthermostatventil die Motorkühlwassertemperatur und damit die Motoröltemperatur zunächst niedrig gehalten wird. Somit wird außerhalb der Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren AGR-Raten genutzt als unter Typprüfbedingungen. Dies führt außerhalb der Typprüfbedingungen zu erhöhten Stickoxidemissionen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist Teil einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten. Ein Software-Update wurde jedoch bislang nicht aufgespielt.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2019 forderte die Klägerpartei die Beklagte innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Zahlung von 13.944,18 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.

Das Fahrzeug hatte zum 19.02.2020 eine Laufleistung von 141.362 km.

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