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Mietwagen und die Schadensminderungspflicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben.

Für den Fall der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall bedeutet dies, dass es dem Geschädigten zuzumuten ist, eine kostengünstigere Anmietung vorzunehmen, wenn ihm ein solcher günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre.


LG Koblenz, 07.05.2020 - Az: 5 S 48/19

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Birgül D., Mannheim