Da es sich bei dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 S. 1 BGB um die (lediglich der Höhe nach auf das Erlangte gedeckelte) Fortsetzung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs handelt, muss dem Geschädigten auch in diesem Rahmen die Wahl des „kleinen“ statt des „großen“ Schadensersatzes freistehen; andererseits ist der „kleine“ Schadensersatzanspruch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB genauso zu berechnen wie es vor Eintritt der Verjährung im Rahmen des § 826 BGB.
Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes in sogenannten Dieselfällen ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dabei hat die Bemessung vom objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen, bei dessen Bestimmung die mit der Prüfstandserkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko nachteiliger behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen sind.
Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes in sogenannten Dieselfällen ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dabei hat die Bemessung vom objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen, bei dessen Bestimmung die mit der Prüfstandserkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko nachteiliger behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen sind.
LG Augsburg, 09.01.2023 - Az: 065 O 2058/22
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