Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen.
Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.
Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Ziffer 6.4. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 01.05.2014) ist bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit eine Eignung oder bedingte Eignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausgeschlossen.
Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Ziffer 6.4. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 01.05.2014) ist bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit eine Eignung oder bedingte Eignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausgeschlossen.
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