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Unfall beim Wenden auf einer Bundesstraße

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Wenden erfordert äußerste Sorgfalt. Ein solches Fahrverhalten ist daher nur dann zulässig, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt erfordert dabei in der Regel einen Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern durch einen Schulterblick und durch ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.

Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht nach allgemeiner der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden.

Um in diesen Fällen den Anscheinsbeweis zu widerlegen und der Haftung zu entgehen, ist es an dem Wendenden, das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen.

Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, also durch den Beweis, dass sich der Wendende verkehrsgerecht und/oder der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat, wobei der Anscheinsbeweis nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden kann, nicht schon durch die bloße gedankliche Heranziehung von Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen könnten.


OLG Koblenz, 08.06.2020 - Az: 12 U 18/20

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