Im vorliegenden Fall sind im Gutachten zwar Kosten für Covid-19 - Schutzmaterial sowie Covid-19 - Schutzmaßnahmen vorgesehen.
Auf die Erstattung dieser Kosten hat die Klägerin im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung keinen Anspruch.
Aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten ist bei derartige Angaben im Sachverständigengutachten vor Auftragserteilung eine weitere Nachfrage angezeigt. Auch der unverschuldet Geschädigte ist gehalten, nur den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag aufzuwenden.
Es handelt sich um Kosten von immerhin 52,50 € netto für einen Arbeitsaufwand, der innerhalb weniger Minuten mit geringen finanziellen Mitteln zu erledigen ist. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Arbeiten bedarf es keiner besonderen Sachkunde, vielmehr kann jeder technische Laie nachvollziehen, ob diese Arbeiten und die Kosten für den zu erwartenden Aufwand angemessen und erforderlich sind.
Schon in Zeiten vor Pandemie waren Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuginnenraums, zum Beispiel durch Plastiküberzüge auf Sitzen und Lenkrad üblich. Zudem ist dem Gericht kein Fall bekannt, bei dem bei regulärer Auftragserteilung außerhalb einer Schadensregulierung, zum Beispiel Reifenwechsel oder Inspektion, vergleichbare Kosten oder überhaupt Kosten für Desinfektion berechnet werden.
Der geltend gemachte Kostenaufwand kann auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht nachvollzogen werden. Soweit die Klägerin behauptet, bei Hereinnahme das Fahrzeugs müssten die Kontaktflächen desinfiziert werden, handelt es sich um Arbeitsschutzmaßnahmen, für die die Reparaturwerkstatt als Arbeitgeber ohnehin Sorge zu tragen hat und die nicht auf den Kunden abgewälzt werden können, ebenso wenig wie zum Beispiel Aufwand für Schutzkleidung oder sonstige Schutzvorrichtungen.
Das Abwischen der Kontaktflächen vor Übergabe an den Kunden ist innerhalb kürzester Zeit zu bewerkstelligen.
Die Klägerin hat im Ergebnis nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Kosten für Desinfektion in der streitgegenständlichen Höhe erforderlich waren.
Die Klägerin hat auch gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen, als sie den Reparaturauftrag nach Sachverständigengutachten erteilt hat, ohne auf die hohen Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen einzugehen.