Die Klägerin nimmt die beklagte Automobilherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 7. April 2015 bei einem von ihr ebenfalls in Anspruch genommenen, am hiesigen Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Autohaus (bis zur Trennung der Prozesse im Revisionsverfahren Beklagte zu 1) einen von der Beklagten hergestellten VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 25.390 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser Motor enthält werkseitig eine Steuerungssoftware, die zu einer Veränderung der Stickoxid-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beiträgt und bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Werte als im Normalbetrieb ausgestoßen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - soweit für das hiesige Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren. Hilfsweise, soweit das Gericht diesen Klageantrag für nicht zulässig erachte, hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 23.685,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die über diesen Klageantrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (Aggregat EA189) des Fahrzeugs durch die Verwendung von im Fahrbetrieb ausgeschalteter Abgaseinrichtungen resultieren. Daneben hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.121,90 € freizustellen und ihr im Hinblick auf die angedrohte Stilllegung des Fahrzeugs entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 653,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Das Kammergericht hat auf die Berufung der Klägerin hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz, gegebenenfalls abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren. Daneben hat es die Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.121,90 € freizustellen und an die Klägerin 411,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 zu zahlen. Im Übrigen hat es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht in seinen Feststellungsausspruch den Vorbehalt des Abzugs einer Nutzungsentschädigung aufgenommen hat. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Über das zwischen der Klägerin und der Verkäuferin des Fahrzeugs geführte Revisionsverfahren hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16. November 2022 - Az:
VIII ZR 383/20 - entschieden.
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