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Verkehrsunfallschaden: Vorlage einer Reparaturkostenrechnung bei fiktiver Abrechnung nicht erforderlich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach der Rechtsprechung kann der Unfallgeschädigte auch ohne fachgerechte Reparatur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug, gegebenenfalls nach Versetzung in einen verkehrssicheren Zustand für mindestens 6 Monate weiter nutzt.

Es genügt, wenn aufgrund der Reparaturbestätigung davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug verkehrssicher repariert wurde.

Eine Vorlage der Reparaturkostenrechnung wäre nur erforderlich, wenn der Geschädigte über die im Gutachten bezifferten Nettoreparaturkosten hinaus, auch Mehrwertsteuer auf die erfolgten Reparaturkosten geltend machen würde.

Rechnet der Geschädigte fiktiv über den Unfallschaden ab, dann muss auch keine Rechnung vorgelegt werden.


AG Düsseldorf, 19.11.2020 - Az: 40 C 134/20

ECLI:DE:AGD:2020:1119.40C134.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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