Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie erwarb am 25. April 2013 von einem Händler ein Neufahrzeug VW Tiguan mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189, der die bekannte Umschaltlogik enthält. Der Bruttokaufpreis von 32.189,51 € wurde auf ein Konto der Beklagten gezahlt.
Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.493,99 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 15.853,85 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Die Nutzungsentschädigung belaufe sich unter Berücksichtigung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km und einem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 126.871 km auf 16.335,66 €. Damit errechne sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.853,85 €. Diesem Anspruch stehe jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei mit Ende des Jahres 2019 abgelaufen, so dass die im Juli 2020 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können.
Trotz der Verjährung stehe der Klägerin indessen ein Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 852 BGB sei nicht teleologisch zu reduzieren. Vielmehr stehe der Klägerin nach §§ 826, 852 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Eine etwaige Händlermarge wäre grundsätzlich bei der Bestimmung des erlangten „Etwas“ abzuziehen, da die Beklagte insoweit keinen Vermögenszuwachs zu verzeichnen habe. Dass sie den Kaufpreis nicht zur Gänze erhalten hätte, habe die Beklagte nicht konkret unter Bezifferung einer angefallenen Händlermarge vorgetragen. Im Übrigen werde die Händlermarge dahingehend geschätzt, dass sie jedenfalls geringer sei als die abzuziehende Nutzungsentschädigung.
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