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Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er kaufte im Jahr 2012 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Passat zum Preis von 53.179 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung mit einer sogenannten Umschaltlogik versehen war. Im Jahr 2016 verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 19.440 €.

Die im Jahr 2020 erhobene, zuletzt im Wesentlichen auf Erstattung des an den Händler entrichteten Kaufpreises abzüglich des Veräußerungserlöses und einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, 21.334,11 € nebst Prozesszinsen zu zahlen, und festgestellt, dass dieser Anspruch aus einer unerlaubten Handlung herrühre.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zuletzt ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter, soweit sie auf dessen Rechtsmittel zur Zahlung von mehr als 21.334 € abzüglich der angefallenen (und noch festzustellenden) Händlermarge und abzüglich Werkauslieferungs- und Zulassungskosten von zusammen 555 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision der Beklagten hat im Umfang des zuletzt geltend gemachten Revisionsangriffs Erfolg.

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BGH, 17.10.2022 - Az: VIa ZR 521/21

ECLI:DE:BGH:2022:171022UVIAZR521.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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