Für die Bewertung des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Grenzwert von 1.600,00 EUR zugrunde zu legen.
Eine zivilrechtliche bzw. steuerrechtliche Bewertung des Schadens ist hierbei nicht angezeigt. Maßgeblich kann strafrechtlich im Verfahren nach §111a StPO nur der objektiv entstandene Reparaturschaden einschließlich der Mehrwertsteuer sein, da ansonsten ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis, insbesondere jeweils davon abhängig sein könnte, ob der Geschädigte zufällig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zivilrechtlich eine fiktive Schadensberechnung wählt, wie hoch das Alter und die Laufleistung des beschädigten Fahrzeuges ist oder inwieweit eine Haftpflichtversicherung Schäden reguliert.
Von solchen (und weiteren der zivilrechtlichen Schadensberechnung folgenden) Zufälligkeiten, die erst sukzessive und auch erst nach dem Unfallereignis bekannt werden, kann die Frage der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nicht abhängen, so dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stets und einheitlich auf den Reparaturschaden einschließlich Mehrwertsteuer abzustellen ist.
Hinzu kommt, dass allein dieser Reparaturschaden zum Zeitpunkt des Unfalls für die Beteiligten erkennbar ist und nicht von einer nachträglichen wirtschaftlichen Betrachtung abhängen kann.
Eine zivilrechtliche bzw. steuerrechtliche Bewertung des Schadens ist hierbei nicht angezeigt. Maßgeblich kann strafrechtlich im Verfahren nach §111a StPO nur der objektiv entstandene Reparaturschaden einschließlich der Mehrwertsteuer sein, da ansonsten ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis, insbesondere jeweils davon abhängig sein könnte, ob der Geschädigte zufällig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zivilrechtlich eine fiktive Schadensberechnung wählt, wie hoch das Alter und die Laufleistung des beschädigten Fahrzeuges ist oder inwieweit eine Haftpflichtversicherung Schäden reguliert.
Von solchen (und weiteren der zivilrechtlichen Schadensberechnung folgenden) Zufälligkeiten, die erst sukzessive und auch erst nach dem Unfallereignis bekannt werden, kann die Frage der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nicht abhängen, so dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stets und einheitlich auf den Reparaturschaden einschließlich Mehrwertsteuer abzustellen ist.
Hinzu kommt, dass allein dieser Reparaturschaden zum Zeitpunkt des Unfalls für die Beteiligten erkennbar ist und nicht von einer nachträglichen wirtschaftlichen Betrachtung abhängen kann.
LG Frankfurt/Main, 10.06.2020 - Az: 5/9a Qs 29/20
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