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Haftung der Audi AG für die Verwendung der „aktiven Restreichweitenwarnung“?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Anders als die „Umschaltlogik“ des EA 189 unterscheidet die aktive Restreichweitenwarnung (aRW) nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet; sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise.

Soweit die Klagepartei behauptet, der Temperaturbereich des Thermofensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand exakt zugeschnitten, hat sie dies schlüssig und in prozessual beachtlicher Weise vorzutragen; daran mangelt es, wenn sich schon aus ihrem Vortrag keine exakte Übereinstimmung mit den Prüfstandbedingungen des NEFZ ergibt.


OLG Bamberg, 16.02.2022 - Az: 3 U 312/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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