Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW T6 Multivan 2.0 TDI)
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei den „KBA-Felduntersuchungen“ sind keine unzulässigen Vorrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden.
Die - den verbauten SCR-Katalysator betreffende - Fahrkurvenerkennung funktioniert auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb gleichermaßen und hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Schadstoffemissionen.
Durfte eine Herstellerin das Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten, durfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters nicht als Fehler anzeigt.
Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegen die Fahrzeugherstellerin besteht allenfalls dann, wenn der Genehmigungsbehörde die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war und diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht.
OLG Bamberg, 28.07.2022 - Az: 3 U 64/22
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