Bloßer Vortrag ins Blaue löst noch keine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite aus. Der Anspruchsteller kann somit insbesondere nicht darauf hoffen, die erforderlichen Anhaltspunkte erst aufgrund der sekundären Darlegungslast des Gegners zu erhalten.
Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße können schon für sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigungshandlung der Herstellerin sein, denn die erforderlichen Messungen unter Prüfstandsbedingungen stellen auf eine genormte Situation ab, die zwangsläufig im Rahmen von Messungen im realen Straßenverkehr nicht vorliegt.
Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße können schon für sich kein hinreichender Anhaltspunkt für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigungshandlung der Herstellerin sein, denn die erforderlichen Messungen unter Prüfstandsbedingungen stellen auf eine genormte Situation ab, die zwangsläufig im Rahmen von Messungen im realen Straßenverkehr nicht vorliegt.
OLG München, 18.08.2021 - Az: 33 U 1026/21
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