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Abgasskandal: vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Verwendung einer nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand angewendeten Aufheizstrategie

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verfügt ein Fahrzeug über unterschiedliche Aufheizstrategien (sog. Strategien A und B), die nach den Feststellungen des KBA aufgrund ihrer Bedatung (nahezu) ausschließlich auf dem Prüfstand zur Anwendung kommen und werden die relevanten Abgaswerte für NOx-Emissionen nur aufgrund dieser Aufheizstrategien auf dem Prüfstand eingehalten, handelt es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen.

Trägt ein Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vor, liegt es an dem Beklagten, sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hierzu substantiiert zu äußern, tut der Beklagte dies nicht, ist von seinem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Fahrzeugkäufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass dem Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung die Stilllegung droht. Auf ein Umweltbewusstsein des Käufers kommt es nicht an.

Die Nutzungsentschädigung ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger aus den Nettobeträgen zu berechnen. Der Nutzungsvorteil ist linear und nicht degressiv zu berechnen.


OLG München, 23.02.2022 - Az: 7 U 5748/21

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