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Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Februar 2018 bei einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A6 Avant als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 15.500 zu einem Preis von 47.000 €, der teilweise durch ein Darlehen der AUDI-Bank finanziert wurde. Die Darlehensbedingungen sahen ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht vor. Danach hat der Käufer die Möglichkeit, bei Fälligkeit der Schlussrate das Fahrzeug dem Verkäufer zu einem bereits festgelegten Kaufpreis zu verkaufen. Der Kläger machte davon keinen Gebrauch, sondern löste das Darlehen vollständig ab.

Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor ausgestattet, von dem der Kläger behauptet, er gehöre zum Typ EA 897. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug unterliegt einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erlassenen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Der Kläger macht unter anderem geltend, die Beklagte habe unzulässige Abschalteinrichtungen in den Motor des Fahrzeugs implementiert, unter anderem ein Thermofenster und die „Aufheizstrategie“, welche prüfstandsbezogen sei. Mit der Klage verlangt er von den Beklagten zuletzt die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und des Erlöses aus der am 27. März 2021 erfolgten Weiterveräußerung des Fahrzeugs nebst Verzugszinsen, die Feststellung, dass die Beklagte aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hafte, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.791,74 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte im Wesentlichen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg.


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BGH, 11.08.2022 - Az: VII ZR 499/21

ECLI:DE:BGH:2022:110822UVIIZR499.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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