Nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen.
Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung umfasst nach Art. 21 Abs. 1 BayStrWG auch eine etwa erforderliche Sondernutzungserlaubnis für eine Nutzung, die nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs liegt.
Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich - wie hier bei dem streitgegenständlichen Fußgängerbereich - um einen beschränkt-öffentlichen Weg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG handelt, für den Sondernutzungen gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG nach bürgerlichem Recht zu gestatten sind.
Hiervon macht wiederum Art. 56 Abs. 2 Halbs. 2 BayStrWG eine Ausnahme, wenn die Gemeinde wie hier Straßenbaulastträger ist und eine Sondernutzungssatzung gemäß Art. 22a BayStrWG erlassen und Sondernutzungen damit einheitlich dem Regime des öffentlichen Rechts unterworfen hat.
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht.
Da nach Art. 21 BayStrWG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration eintritt, hat die Straßenverkehrsbehörde auch zu prüfen, ob die Sondernutzung zugelassen werden kann. Insoweit besteht derselbe Ermessensrahmen wie sonst für die Straßenbaubehörde.
Die Straßenverkehrsbehörde setzt auch Sondernutzungsgebühren fest und erteilt straßenrechtliche Auflagen.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO steht im Ermessen der Behörde, das sie nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen sie einzuhalten hat.
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