Rechtsgrundlage der Anordnung eines Bussonderfahrstreifens in der Clayallee durch Zeichen 245 der Anlage 2 zu § 41 StVO ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und Satz 3 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - wie die hier streitige Anordnung eines Bussonderfahrstreifens - grundsätzlich nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Bussonderfahrstreifens nach summarischer Prüfung bereits tatbestandlich nicht vor.
Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass auf dem von der Anordnung betroffenen Straßenabschnitt in der Clayallee aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs vorlag. Denn die Senatsverwaltung hat in eigener Prüfung schon verneint, dass überhaupt eine wesentliche Behinderung des fließenden Verkehrs oder merkliche Zeitverluste für den Busverkehr bestanden.
Aufgrund welcher Umstände trotz dieser Feststellung am 21. Mai 2021 die hier streitgegenständliche Anordnung getroffen wurde, ist nicht erkennbar. Zwar kam es ausweislich der QKZ-Behinderungsanalysen der BVG vom 19. Februar 2020 und vom 9. Juli 2022, auf welche sich die BVG und im gerichtlichen Verfahren der Antragsgegner beruft, zwischen den Haltestellen Schützallee und Scharfestraße sowie Leichhardtstraße und Schützallee zu Abweichungen zwischen der tatsächlich gemessenen Fahrzeit und der behinderungsfreien Nettofahrzeit (Optimal-Fahrzeit). Diese Abweichungen lagen im Mittel zwischen 26 bzw. 11 Sekunden.
Sofern diese Messungen der Grund für die Anordnung darstellen sollten, ist damit eine qualifizierte Gefahrenlage nicht dargelegt.
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