Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend.
Im Februar 2018 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 2, einer Vertragshändlerin der Beklagten zu 1, ein von dieser hergestelltes, gebrauchtes und erstmals im Mai 2013 zugelassenes Fahrzeug BMW X5 mit einem Kilometerstand von 77.167 zu einem Kaufpreis von 32.490,00 €. Im Fahrzeug verbaut ist ein Dieselmotor vom Typ N 57 EU5. Das Fahrzeug wurde am 21.02.2018 an den Kläger übergeben.
Der Kläger macht geltend, in dem Fahrzeug sei - wie bei den Fahrzeugen von VW mit dem Motortyp EA 189 - ein Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung verbaut. Er forderte daher jeweils mit Schreiben vom 04.12.2018 von der Beklagten zu 1 gemäß § 826 BGB Schadenersatz und von der Beklagten zu 2 nach Rücktritt und Anfechtung die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von gut 2.000,00 € auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Sachvortrag zu der im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung sei ausreichend und auch unter Beweis gestellt. Die Abschalteinrichtung sei auch nicht ausnahmsweise zum Schutz des Motors erforderlich. Der Rücktritt sei zumindest mit der Klage wirksam erklärt worden; eine Fristsetzung sei entbehrlich, da eine Nacherfüllung auch wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht in Betracht komme.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 826, 31 BGB.
Zwar erscheint die Begründung des Landgerichts, wonach die Kausalität der behaupteten Täuschung für den Kaufentschluss nicht feststeht, angreifbar. Denn wenn das Fahrzeug tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwiese, dann wäre es von der Stilllegung bedroht. Es erscheint auch bei einem gebrauchten Fahrzeug eher lebensfern anzunehmen, dass ein Käufer dieses Stilllegungsrisiko bewusst eingeht. Die allgemeine Lebenserfahrung rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs absieht.
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