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Verkehrssicherungspflicht für Bäume an Straßen und Plätzen und die Folgen eines Astabbruchs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

An einem Regentag löste sich von dem am Straßenrand gepflanzten hohen Baum ein Ast und beschädigte das darunter geparkte Fahrzeug.

Strittig war, ob die die Stadt Schadensersatz leisten muss.

Das Gericht lehnte die Forderung ab, da sich nicht feststellen lies, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt hatte.

Jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz kann eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen. Denn auch völlig gesunde Bäume können durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen können abbrechen. Auch ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar.

Daraus folgt aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssen. Es ist vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen sondern auf der Natur selbst beruhen, müssen als unvermeidlich hingenommen werden.

Die Rechtsprechung verlangt daher nur eine regelmäßige - in der Regel jährliche - Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren ist jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.

Vorliegend war die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Baum inspiziert hatte. Dabei festgestelltes Totholz war dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt worden. Weitere Maßnahmen sah die Kammer als nicht notwendig an, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der „Vitalitätsstufe 1“, der höchsten Gesundheitsstufe, geführt wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig.


LG Frankenthal, 02.03.2022 - Az: 3 O 307/21

Quelle: PM des LG Frankenthal

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