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Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang des Bußgeldbescheids bei sonstigem Empfangsberechtigten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 9 BayVwZVG ist auch dann möglich, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments nicht dem Zustellungsadressaten, sondern einem sonstigen Empfangsberechtigten zugeht.

Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger die Ermächtigung zur Empfangnahme erst nach Vornahme der fehlerhaften Zustellung erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat.

Soll mit der Verfahrensrüge ein Gehörsverstoß beanstandet werden, der darin gesehen wird, dass das Gericht einen Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung gerichtsbekannter Tatsachen nicht ordnungsgemäß erteilt hat, gehört zur Zulässigkeit der Rüge ein hinreichend spezifizierter Vortrag, was der Beschwerdeführer im Falle der Anhörung geltend gemacht bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte.


BayObLG, 21.01.2022 - Az: 202 ObOWi 2/22

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