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Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall für den Stiefvater?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Schmerzensgeldanspruch im Rahmen eines Schockschadens des Stiefvaters nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge scheidet mangels zusätzlichen Tatsachenvortrag zur emotionalen Verbundenheit aus, weil ein Stiefvater nicht zu dem ersatzberechtigten Personenkreis der „nahen Angehörigen“ gehört.

Zwar kann grundsätzlich nicht nur der unmittelbar körperlich Verletzte Schmerzensgeld von dem Schädiger fordern. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch derjenige, der beim Unfall selbst nicht körperlich verletzt worden ist, der aber durch das Miterleben des Unfalls, den Anblick der Unfallfolgen oder die Nachricht hiervon eine seelische Erschütterung erleidet, im Rahmen des sogenannten Schockschadens einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger haben kann.

Dabei ist die Verletzung desjenigen, der den Schock erlitten hat, kein Drittschaden, sondern grundsätzlich ein eigener Gesundheitsschaden des Betroffenen nach § 823 Abs. 1 BGB.

Zum Schadensersatz gehört dabei wie bei anderen Gesundheitsverletzungen auch ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.

Um die Haftung des Schädigers nicht ins Uferlose treten zu lassen, macht die Rechtsprechung jedoch hinsichtlich der Ersatzfähigkeit sog. Schockschäden drei Einschränkungen:

Erstens muss die Gesundheitsbeschädigung über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden, wobei die Grenze von der neueren Rechtsprechung behutsam abgesenkt wird. Zweitens steht nur nahen Angehörigen ein Schadensersatzanspruch zu und drittens muss der Schock im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein.


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