Es ist nicht zutreffend, dass die Einhaltung der durch die Abbiegespuren vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht dem Schutze des querenden Verkehrs dient.
Zwar mag die Sicherung des Verkehrsflusses den vorrangigen Regelungszweck der Einrichtung der Abbiegespuren darstellen. Darin erschöpft sich ihr Schutzzweck allerdings nicht. Denn ihnen kommt auch der Zweck zu, gerade bei hier vorliegenden unübersichtlichen Kreuzungsverhältnissen, den Straßenverkehr im Kreuzungsbereich insgesamt zu ordnen.
Wenn sich zwischen Pfeilmarkierungen - wie hier - Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen befinden, dann wird hierdurch ein Fahrtrichtungsgebot vorgeschrieben. Auf die Einhaltung dieses Gebots kann sich auch der kreuzende Verkehr verlassen.
Zwar mag die Sicherung des Verkehrsflusses den vorrangigen Regelungszweck der Einrichtung der Abbiegespuren darstellen. Darin erschöpft sich ihr Schutzzweck allerdings nicht. Denn ihnen kommt auch der Zweck zu, gerade bei hier vorliegenden unübersichtlichen Kreuzungsverhältnissen, den Straßenverkehr im Kreuzungsbereich insgesamt zu ordnen.
Wenn sich zwischen Pfeilmarkierungen - wie hier - Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen befinden, dann wird hierdurch ein Fahrtrichtungsgebot vorgeschrieben. Auf die Einhaltung dieses Gebots kann sich auch der kreuzende Verkehr verlassen.
OLG Schleswig, 26.01.2021 - Az: 7 U 33/20
ECLI:DE:OLGSH:2021:0126.7U33.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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