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Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Hat der Fahrzeugführer objektiv und subjektiv eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB begangen, so wird die Kfz-Haftpflichtversichererung leistungsfrei, weil die nach § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB auferlegte Aufklärungsobliegenheit verletzt wurde, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes, das heißt des Versicherungsfalles, dienlich sein kann (vgl. BGH, 01.12.1999 - Az: IV ZR 71/99).

Das Verlassen der Unfallstelle ist auch vorsätzlich. Denn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht dar.

Es ist vergleichbar mit dem Verschweigen maßgeblicher Umstände durch den Versicherungsnehmer, da auch hierdurch eigene Feststellungen des Versicherers erschwert oder vereitelt werden. Ein Verschweigen ist dabei bereits dann als „arglistig“ einzustufen, wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. In diesem Sinne ist auch eine Verkehrsunfallflucht als arglistig einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfanges der Versicherung nachteilig zu beeinflussen.


AG Eschweiler, 14.04.2011 - Az: 23 C 146/08

ECLI:DE:AGAC2:2011:0414.23C146.08.00

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