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Schutzbereich des gelben Blinklichts an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger- und Radfahrer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das gelbe Blinklicht an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger- und Radfahrer dient ausschließlich dem Schutz der Fußgänger und Radfahrer, die bei Grün die Fußgänger- bzw. Radwegefurt betreten haben, nicht aber solchen, die bei Rot die Fahrbahn überqueren wollen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht ist bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte allein für den Unfall haftet, weil die Halterhaftung des Klägers nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurücktritt.

1. Der Erstrichter hat zunächst festgestellt, dass den Beklagten ein Verschulden am Unfall treffe, weil er als Fahrradfahrer einen Rotlichtverstoß begangen habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.

a) Für die Frage eines Rotlichtverstoßes im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ist unerheblich, ob der Beklagte - wie er behauptet - die erste Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer aus seiner Fahrtrichtung bei Grün überfahren hatte. Auch in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, an der unmittelbar dahinter liegenden zweiten Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer anzuhalten, weil diese - wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat - auf Rot zeigte. Eine Lichtzeichenanlage regelt nämlich nur die Kreuzung bzw. die Radwege- oder Fußgängerfurt, an der sie angebracht ist.

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LG Saarbrücken, 09.05.2011 - Az: 13 S 53/11

ECLI:DE:LGSAARB:2011:0509.13S53.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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