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Motor EA 897 evo mit rechtswidriger Abschalteinrichtung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus behaupteter Abgasmanipulation.

Der Kläger trägt vor, hinsichtlich der Abgasreinigung sei bei diesem Fahrzeug mit dem Motor EA 897 evo eine rechtswidrige Abschalteinrichtung verbaut worden. Bei normalem Betrieb auf der Straße würde die Effektivität der Abgasreinigungssysteme aufgrund eingesetzter Defeat Devices gemindert oder völlig außer Kraft gesetzt. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe eine Aufheiztstrategie sowie ein Thermofenster implementiert. Es sei zu verweisen auf die Rückrufe der entsprechenden Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt vom 23.01.2018.

Die Konstrukteure der Beklagten hätten bewusst Manipulationen wie Aufheizstrategie oder Thermofenster eingebaut, die Abgasrückführung unzulässig beeinflussen würden. Der Kläger meint, die Beklagte habe eine unerlaubte Handlung durch Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit Dieselmotor mit einer illegalen Programmierung der Motorsteuerung begangen, um die gemessenen Abgaswerte zu manipulieren. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, die Beklagte schulde die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde, der Anspruch des Klägers sei auf Ersatz des negativen Interesses, mithin Rückabwicklung des Vertrages gerichtet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein solches mit 3,0 l TDI Motor. Hinsichtlich des Motors EA 189 mit 2,0 l Hubraum liegen mittlerweile höchstrichterliche Entscheidungen, allen voran diejenige des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2020 vor (Az: VI ZR 252/19), die entsprechende Maßstäbe aufstellen für Fälle der Abgasmanipulation, Existenz eines Rückrufschreibens, Einschaltung des Kraftfahrtbundesamtes mit der Anordnung der Nachbesserung, ein freigegebenes Software-Update mit den damit für den Kläger verbundenen Risiken und Unwägbarkeiten, Anfall und Anrechnung von Nutzungsersatz, dem Fehlen eines verzugsbegründenden Rückgabeangebotes mit den entsprechenden Auswirkungen für Verzugszinsen, Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten und Forderung von Deliktzinsen.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können deshalb nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts auf diese 3,0 l Motoren zumindest der streitgegenständlichen Bauart hier EA 897 übertragen werden.

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